(1) Der Verein trägt den Namen „kommunalpolitisches forum e.V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin.
(3) Für alle sich aus der Satzung und aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Vereins für alle Beteiligten Gerichtsstand.
(4) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen; mit der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Zweck und Aufgabe des Vereins ist es, zur demokratischen und politischen Bildung der Bevölkerung beizutragen und Forschung sowie Wissenschaft zu fördern.
(2) Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch
a) die Schaffung eines für jede/n zugänglichen Angebotes von Veranstaltungen und Informationsmaterialien der politischen Bildung, die den sozialen und kulturellen Belangen der Bürgerinnen und Bürger, der wirtschaftlichen Entwicklung und den Erfordernissen der Ökologie verpflichtet sind und die demokratische Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger bei der Lösung öffentlicher Angelegenheiten für unverzichtbar betrachten;
b) die Durchführung von Forschungsvorhaben, Studien, die auf die Aufgaben des Vereins ausgerichtet sind und deren Ergebnisse zeitnah veröffentlicht werden.
(3) Der Verein widmet sich diesen Aufgaben selbständig, eigenverantwortlich und in geistiger Offenheit.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Das Vermögen und die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke Verwendung finden. Die Mitglieder erhalten als solche in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Der Verein darf keine Personen oder Institutionen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zweckbestimmung des Vereins nach § 2 betreffen, sind unmittelbar nach Inkrafttreten, jedoch vor Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen, damit dieses bestätigen kann, daß die Gemeinnützigkeit des Vereins im steuerrechtlichen Sinne durch solche Beschlüsse nicht beeinträchtigt ist.
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist. Voraussetzung ist ein an den Vorstand gerichteter schriftlicher Aufnahmeantrag, in dem sich die natürliche bzw. juristische Person zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der dem Vorstand des Vereins schriftlich anzuzeigen ist,
c) durch Ausschluss bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Vereinssatzung, für den eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich ist,
d) durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, wenn ohne Grund für mindestens 6 Monate die Beiträge nicht entrichtet worden sind.
(3) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat das Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und monatliche Mitgliedsbeiträge. Höhe und Fälligkeit regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.
Die Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung und b) der Vorstand.
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie tagt in der Regel in Präsenz, kann aber in dringenden oder außergewöhnlichen Fällen (z.B. im Rahmen des Infektionsschutzes) auch als Online-Tagung einberufen werden. Die Entscheidung obliegt dem Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen:
a) zu den Wahlen des Vorstandes;
b) falls der Vorstand beschließt oder
c) wenn mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder die Einberufung verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist schriftlich durch die bzw. den Vorsitzende/n des Vereins unter Angabe der Tagesordnung spätestens 4 Wochen vor dem Sitzungstermin einzuberufen.
(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die bzw. der Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied.
(5) Der Mitgliederversammlung obliegen
a) die Wahl des Vorstandes (§ 8 Abs. 2),
b) die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands (§ 8 Abs. 3),
c) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
d) die Entgegennahme der Berichte zu den Wirtschafts- und Haushaltsplänen entsprechend dem Berichtszeitraum und die Entlastung des Vorstandes,
e) die Bestimmung des bzw. der Revisionssachverständigen (§ 10 Abs. 2),
f) die Entscheidung über Anträge der Mitglieder, die an die Mitgliederversammlung gerichtet worden sind,
g) die Annahme der Beitragsordnung (§ 5),
h) Satzungsänderungen (§ 11),
i) die Auflösung des Vereins (§ 12).
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
(7) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von einer unter Abs. 4 genannten Person und der bzw. dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens
a) der bzw. dem Vorsitzenden,
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem bzw. der Schatzmeister/in,
d) dem bzw. der Geschäftsführer/in.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden in getrennten Wahlgängen von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zu ihrer Abberufung oder bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
(3) Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder vor Beendigung der Wahlperiode mit Zweidrittelmehrheit abberufen und ebenfalls mit Zweidrittelmehrheit Ersatz- und Ergänzungswahlen des Vorstandes für den Rest der Wahlperiode vornehmen.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Ihm obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand erstellt die jährlichen Arbeitspläne sowie die Wirtschafts- und Haushaltspläne, gewährleistet deren Planung, Abrechnung sowie organisatorische Umsetzung und gibt dazu Berichte an die Mitgliederversammlung.
(5) Die Einberufung der Sitzungen des Vorstandes erfolgt durch die bzw. den Vorsitzende/n mindestens einmal im Vierteljahr.
(6) Der Vorstand kann Aufgaben der internen Geschäftsführung anderen Personen übertragen.
(7) Über Verhandlungen des Vorstandes, insbesondere die Beschlüsse, ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einer unter § 7 Abs. 4 genannten Person zu unterzeichnen ist.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter die bzw. der Vorsitzende oder deren/dessen Stellvertreter/in, vertreten. Unabhängig des Vorsatzes zeichnet der/die Schatzmeister/in die Alleinvertretungsbefugnis in allen Angelegenheiten der Finanzen und zeichnet für die Bankverbindungen, für die gesamten Finanzbewegungen und Buchungsunterlagen des Vereins verantwortlich.
(1) Der Vorstand hat zur Mitgliederversammlung den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht über das vergangene Vereinsjahr schriftlich vorzulegen.
(2) Der Jahresabschluss ist von einer bzw. einem Sachverständigen zu prüfen. Die bzw. der Sachverständige, die/der nicht Mitglied des Vereins zu sein braucht und nicht dem Vorstand angehören darf, wird für jedes Vereinsjahr von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(3) Zum jeweiligen Berichtszeitraum sind die Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte zusammen mit dem Prüfungsbericht der bzw. des Sachverständigen der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Feststellung der Jahresabschlüsse und die Entlastung des Vorstandes zum jeweiligen Berichtszeitraum.
Die Änderung der Satzung bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, dem mindestens zwei Drittel der an der Abstimmung teilnehmenden Vereinsmitglieder zugestimmt haben.
(1) Die Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, dem mindestens zwei Drittel der an der Abstimmung teilnehmenden Vereinsmitglieder zugestimmt haben. Dieser Beschluss kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(2) Im Beschluss über die Auflösung des Vereins muss eine Festlegung über das Vermögen getroffen werden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerlicher Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der demokratischen und politischen Bildung. Solche Festlegungen dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die vorstehende Satzung wurde am 12. November 2021 neugefasst.